JudikaturOGH

RS0037169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1975

Die Anordnung einer abgesonderten Verhandlung über die in der ersten Tagsatzung erhobene Unzuständigkeitseinrede ist unanfechtbar, da gemäß § 260 Abs 2 ZPO der § 192 ZPO anzuwenden ist.

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