RS0016563 – OGH Rechtssatz
Konventionalstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden; eine solche Vereinbarung wird nur durch § 879 ABGB begrenzt.
…Betreibungs- oder Einbringungskosten (§ 1333 Abs 2 ABGB) abzudecken. 2.2.3 § 1333 Abs 1 ABGB ist dispositiv (vgl RIS Justiz RS0016563). Von dieser gesetzlichen Regelung gingen die Parteien ab, indem sie mit Pkt 14 iVm Pkt 19.8 der AGB für den Fall des objektiven…
…hat erwogen: 2.4.1. Nach der Rechtsprechung wird der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen erheblich übersteigenden Zinssatz der Charakter einer Vertragsstrafe zuerkannt ( RS0016563 [T2]; jüngst 6 Ob 120/15p [Punkt 3.19] mwN). Gemäß § 1336 Abs 3 ABGB kann der Gläubiger neben einer Konventionalstrafe den…
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