JudikaturOGH

RS0080075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist.

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