RS0091642 – OGH Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 42 StGB auf vor dem 01.01.1975 verübte Taten, die zufolge § 61 StGB noch nach altem Recht zu beurteilen sind, kommt es nur auf die Strafdrohung des StG, nicht aber auf jene des korrespondierenden Delikts des StGB an (im Akt auch Ausführungen zur Frage der Bekämpfung eines gemäß § 259 Z 4 StPO nF gefällten Freispruchs durch Staatsanwaltschaft).