RS0011111 – OGH Rechtssatz
Das Gesetz hat die Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) normiert (§ 425 ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereiches kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum sein kann. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums.