RS0060402 – OGH Rechtssatz
In der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag muß der Rechtsgrund nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden; es genügt vielmehr, daß in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann.