RS0093218 – OGH Rechtssatz
Eine braune Pappkartontafel, auf die mit Kugelschreiber eine Kennzeichennummer geschrieben wurde, ist keine einer behördlich ausgegebenen ähnliche Kennzeichentafel; ihre Herstellung und Anbringung an einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ist daher nicht Urkundenfälschung gemäß § 224 StGB; es wird jedoch dadurch vorgetäuscht, befugterweise ein Ersatzkennzeichen im Sinne des § 51 Abs 3 KFG angebracht zu haben, weshalb Täuschung gemäß § 108 StGB vorliegt.