Günstigkeitsvergleich zwischen § 108 StGB und § 461/197 StG; es ist altes Recht anzuwenden (höhere Obergrenze in § 108 StGB; daß § 108 StGB keine Untergrenze enthält, während § 460 StG eine solche von einer Woche vorsieht, fällt gegenüber der großen Differenz der Obergrenzen nicht ins Gewicht).
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