Wenn eine einstweilige Verfügung vor Einleitung eines Prozesses beantragt wird, muß die gefährdete Partei angeben, welchen Anspruch sie behauptet und mit Klage geltend machen will; nur dieser behauptete Anspruch kann gesichert werden.
…daraus ergibt sich, dass die gefährdete Partei angeben muss, welchen Anspruch sie behaupten und mit Klage geltend machen will (1 Ob 294/98m; RIS-Justiz RS0004906). Eine einstweilige Verfügung muss sich nach ständiger Rechtsprechung immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten (SZ 47/109, SZ 58/81; ÖBA 1995, 311 [Konecny]; 6…
…2 EO). Schon daraus ergibt sich, dass die gefährdete Partei angeben muss, welchen Anspruch sie behaupten und mit der Klage geltend machen will (RIS-Justiz RS0004906, zuletzt 1 Ob 294/98m = ÖBA 1999/821). Nach ständiger Rechtsprechung muss sich nämlich eine einstweilige Verfügung immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten (RIS-Justiz…
…ergibt sich, daß die gefährdete Partei angeben muß, welchen Anspruch sie behaupten und mit Klage geltend machen will (EvBl 1976/114 ua; RIS Justiz RS0004906). Eine einstweilige Verfügung muß sich nach stRspr immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten (stRspr: SZ 47/109, SZ 58/81; ÖBA 1995…
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