Ist dem Dienstgeber eine Mitteilung zugegangen, aus welcher sich ergibt, daß die Dienstnehmerin schwanger ist, so fordert es die Übung des redlichen Verkehrs, eine entsprechende Aufklärung vom Dienstnehmer zu verlangen oder sie sich auf andere Weise zu verschaffen, wenn sich der Dienstgeber wegen des ihm unklar erscheinenden Inhaltes der Mitteilung damit nicht begnügen will.
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