RS0016126 – OGH Rechtssatz
Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Daraus folgt, daß dem Übernehmer auch die Geltendmachung von Gestaltungsrechten freistehen muß, welche die Voraussetzung für den Bestand der übertragenen Forderung bilden ( SZ 41/57 ).