RS0004194 – OGH Rechtssatz
Ein auf Begehren des Überweisungsgläubigers vom Exekutionsgericht erlassener Erlagsauftrag (§ 307 Abs 1 EO) gegenüber dem Drittschuldner ist kein Exekutionstitel, der Drittschuldner kann - unbeschadet seiner durch die Nichtbefolgung des Auftrages begründeten Schadenersatzpflicht - nur durch eine förmliche Klage zur Hinterlegung gezwungen werden.