RS0004095 – OGH Rechtssatz
Bei der Hinterlegungsklage ist außer den allgemeinen Erlagsvoraussetzungen des § 307 Abs 1 EO zu prüfen, ob die gepfändete und überwiesene Forderung zu Recht besteht, fällig ist und tatsächlich dem Verpflichteten und nicht etwa einem anderen Forderungsprätendenten zusteht.