Der Begriff des Notstandes ist mangels einer Begriffsbestimmung im § 10 FinStrG dem § 2 lit g StG zu entnehmen. Notstand kann bei einem Dienstnehmer nicht durch einen Befehl des Dienstgebers herbeigeführt werden.
VwGH vom 29.09.1967, Z 570/67; Veröff: ÖJZ 1968/112 S 556
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