JudikaturOGH

RS0032919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1975

§ 1394 ABGB bezieht sich nur auf jene Einreden, die dem zwischen dem Schuldner und dem Zedenten bestehenden materiellen Rechtsverhältnis entstammen, nicht jedoch Einreden prozessualer Natur.

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