RS0090970 – OGH Rechtssatz
Rücksichtnahme gemäß § 265 StPO auf ein nach der Fällung des erstinstanzlichen Urteils ergangenes Urteil im Rechtsmittelverfahren auch wenn das später erflossene, bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil eine solche Maßnahme nur mangels Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht treffen konnte (vgl dazu auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, FN 5 zu § 295 StPO, und EvBl 1972/106 = RZ 1972,130 = JBl 1972,481).