RS0091328 – OGH Rechtssatz
Ist § 39 StGB im Urteil zitiert, ohne daß diese Bestimmung angewendet wurde, weil die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen wurde, so belastet dieser (überflüssige) Ausspruch den Angeklagten nicht, weil er in der Strafbemessung keinen Niederschlag gefunden hat; es fehlt daher an einem Beschwerdeinteresse (§ 282 StPO).