JudikaturOGH

RS0030138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2016

Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind; es ist der gesamte Nachteil zu ermitteln, der dem Vermögen zugefügt wurde, also neben der Entwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Schadensereignisses und der Schadensfeststellung auch die zu erwartenden künftigen Entwicklungen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge.

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