JudikaturOGH

RS0032110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1983

Eine Provision, die vereinbarungsgemäß auch für den Fall des Unterbleibens des Vertragsabschlusses durch vorzeitigen Widerruf des Auftrages zu bezahlen ist, stellt eine unechte Vertragsstrafe dar, auf welche § 1336 ABGB analog anzuwenden ist.

Rückverweise