RS0090276 – OGH Rechtssatz
Eine Zusammenrechnung der in mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen verhängten Strafen im Hinblick auf die im § 23 Abs 1 Z 2 StGB vorausgesetzte Strafdauer von jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe ist unzulässig.