JudikaturOGH

RS0006138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1975

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 8 ZPO durch den Prozeßrichter - keine Gefahr mit dem Verzug der Kuratorbestellung für den Antragsteller verbunden - kann nicht dadurch wettgemacht werden, daß ihm mit dem Ziel einer Beschleunigung der Beschaffung der Beweisgrundlagen zur Entscheidung über den anhängigen Antrag auf Bestellung eines Prozeßkuratos die Rekurslegitimation iS des § 9 AußStrG zugebilligt wird.

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