JudikaturOGH

RS0088893 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1975

Kein Verstoß gegen § 1 StGB, wenn nicht durch eine ausdehnende Interpretation des Gesetzes eine vorbeugende Maßnahme geschaffen, sondern lediglich einer einschränkenden Bemerkung eines Gesetzgebungsorgans in einem Teil der Gesetzesmaterialien nicht gefolgt wird.

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