JudikaturOGH

RS0082236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Die Einziehung einer militärischen Waffe im objektiven Verfahren nach dem § 26 Abs 1 und 3 StGB ist auch zulässig, wenn der Erwerb der Waffe (§ 40 Abs 5 lit a WaffG) wegen Verjährung nicht mehr strafbar ist, denn § 26 Abs 3 StGB verdrängt hier als Spezialnorm die Vorschrift des § 57 Abs 4 StGB.

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