1. Halten oder Parken in zweiter Spur ist verboten.
2. Die Absicht, unbedingt eine Ladetätigkeit durchzuführen, erweist keineswegs die Unmöglichkeit der Einhaltung des § 23 Abs 2 StVO 1960.
VwGH vom 12.09.1963, Zl 838/63; Veröff: ZVR 1964/38 S 48
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