JudikaturOGH

RS0004614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 1981

Das in § 15 Abs 4 PostSpG aufgestellte Erfordernis, daß die Abtretungserklärung vom Abtretenden unter Vorlegung seines Postsparbuches (Rektapapier) vor der Österreichischen Postsparkasse oder einem Postamt abgegeben und vom Abtretungsempfänger gleichzeitig durch Erklärung angenommen wird, ist für die Wirksamkeit der Abtretung zwischen dem Abtretenden und dem Übernehmer ohne Belang, aber der Übernehmer hat gegen den Überträger das Recht, daß er die nach § 15 Abs 4 des PostSpG 1969 für die Wirksamkeit der Abtretung gegenüber der Österreichischen Postsparkasse notwendigen Handlungen setzt. Er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung auch über § 367 EO erzwingen.

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