JudikaturOGH

RS0092968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1991

Für die Anwendbarkeit des § 91 StGB ist gleichgültig, ob die für den Eintritt der Strafbarkeit erforderlichen, nicht bloß den Täter selbst treffenden schweren Folgen vor, während oder nach dessen Teilnahme erfolgen.

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