RS0092836 – OGH Rechtssatz
Auch dann, wenn der Täter erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Folgen in Betracht kommt, für die eine Schlägerei oder ein Angriff mehrerer kausal ist, an denen er vorsätzlich und vorwerfbar tätlich teilgenommen hat, ist er im Sinne des § 91 StGB verantwortlich.