Benachteiligung des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl 1966/285).
…die vorrangige Hypothek ganz oder teilweise getilgt wird, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenutzt wird (RS0050533). Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (RS0050667 [T2]). [36] (b) Im vorliegenden Fall ist die Liegenschaft EZ 2312 zwar über den Verkehrswert hinaus mit (wohl ausgenutzten) Pfandrechten belastet. Dabei handelt…
…für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre, wobei die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten ausreicht (WBl 1987, 158; ÖBA 1990, 841; RIS-Justiz RS0050667). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, daß der Schuldner über keinerlei weiteres Vermögen verfügt, aus dem Gläubiger Befriedigung erlangen könnten. Die Rekurswerberin vertritt nun die Auffassung…
…das Schuldnervermögen ist grundsätzlich als befriedigungstauglich anzusehen; im Zweifel ist zu Gunsten der Anfechtung zu entscheiden (3 Ob 216/10a mwN; RIS Justiz RS0050667 [T2]). Für Zweifel an der Befriedigungstauglichkeit im Sinn der durch die erfolgreiche Anfechtung erleichterten Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das in geldlastenfreien Liegenschaftsanteilen bestehende weitere Schuldnervermögen…
…als befriedigungstauglich zu qualifizieren (vgl RIS Justiz RS0050483 [T1]; 3 Ob 216/10a). Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (RIS Justiz RS0050667 [T2]; zuletzt 3 Ob 207/12f). Gerade bei der Beseitigung der Wirkungen eines Belastungs und Veräußerungsverbots liegt der Schluss auf die Befriedigungstauglichkeit nahe…
…die vorrangige Hypothek ganz oder teilweise getilgt wird, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenutzt wird (RS0050533). Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (RS0050667 [T2]). [17] 3.2 G erade bei der Beseitigung der Wirkungen eines Belastungs und Veräußerungsverbots liegt der Schluss auf die Befriedigungstauglichkeit nahe, wird doch auf diese…
…Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre, wobei die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten ausreicht (WBl 1987, 158; ÖBA 1990, 841 ua; RIS Justiz RS0050667). Im vorliegenden Fall ist die klagende Gläubigerin benachteiligt, weil infolge Einverleibung des Wohnungs- und Gebrauchsrechts für die minderjährigen Beklagten die Liegenschaft deren Mutter, der Schuldnerin…
…ÖBA 1992/358, 1113 [Koziol]) bzw der Gläubigerbenachteiligung (SZ 69/260; ÖBA 1997/554, 633; ZIK 1998, 199 = RdW 1998, 678; RIS-Justiz RS0064410 und RS0050667), es sei denn, der neue Gläubiger kann eine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen, weil die Beseitigung eines abgesicherten Gläubigers im Wege der…
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