JudikaturOGH

RS0077777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Bezweckt die Veröffentlichung des Bildes einer Person primär die Befriedigung der Neugierde und der Sensationslust der breiten Öffentlichkeit, dann werden damit die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung jedenfalls überschritten und die rechtlich geschützten Interessen der abgebildeten Person verletzt (ÖBl 1964,129) Compose eines Fotomodells - § 146 StG.

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