JudikaturOGH

RS0035659 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1975

Ein Vorgehen nach § 398 ZPO ist auch möglich, wenn bei der ersten Tagsatzung ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nicht gestellt worden war, der Richter aber die Frist zur Klagebeantwortung erteilt hatte.

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