In der Kündigung liegt ein konkludenter Verzicht (§ 863 ABGB) auf die Ausübung des Entlassungsrechtes bezüglich des der Kündigung vorausgegangenen - Verhaltens. Ein solches, vom Arbeitgeber mit der Kündigung beantwortetes Verhalten kann zur Beurteilung des zeitlich nachfolgenden, die Entlassung auslösenden Verhaltens des Arbeitnehmers nicht mehr herangezogen werden.
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