§ 39 StGB statuiert weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine Deliktsqualifikation, sondern ist eine fakultative allgemeine Strafausdehnungsnorm. § 39 StGB ist daher im Urteil nur zu zitieren, wenn eine Strafschärfung wirklich vorgenommen wird ("angewendet" in der Bedeutung des § 260 Abs 1 Z 4 StPO).
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