RS0091878 – OGH Rechtssatz
Ob StGB-Recht oder (noch) StG-Recht anzuwenden ist, ist durch einen Vergleich der beiden Gesetze zwar in toto, aber unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Falls, also insofern in concreto, dh im Wege der Prüfung der Gesamtauswirkungen im jeweils zu entscheidenden Fall zu beurteilen (vgl SSt 32/73 und die dort - S 197 f der Veröffentlichung - gegebenen Hinweise; weiters Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 349). Nur eine solche "konkrete Gesamtschau" wird den Erfordernissen einer Gesetzesvergleichung im Sinne des § 61 StGB voll und ganz gerecht.