RS0069649 – OGH Rechtssatz
Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Demnach kann das Verfahren nicht im Sinne der ZPO unterbrochen werden. Ein förmliches Innehalten gemäß § 127 Abs 1 AußStrG kann im Verfahren nach den §§ 24 f MG gleichfalls nicht in Betracht gezogen werden. Dem Außerstreitrichter kann es allerdings grundsätzlich nicht verwehrt werden, den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen Rechtsstreites abzuwarten (vgl MietSlg 18713).