Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Demnach kann das Verfahren nicht im Sinne der ZPO unterbrochen werden. Ein förmliches Innehalten gemäß § 127 Abs 1 AußStrG kann im Verfahren nach den §§ 24 f MG gleichfalls nicht in Betracht gezogen werden. Dem Außerstreitrichter kann es allerdings grundsätzlich nicht verwehrt werden, den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen Rechtsstreites abzuwarten (vgl MietSlg 18713).
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