RS0091850 – OGH Rechtssatz
Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind nur die gesetzlichen Strafsätze (also unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln) zu vergleichen; diese Strafsätze sind nach dem § 186 StG und dem § 164 Abs 3 StGB (mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren) gleich, sodass § 164 Abs 3 StGB anzuwenden gewesen wäre (in concreto keine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil infolge der Strafbemessung nach der ersten Strafstufe des § 186 StG der Angeklagte nicht benachteiligt wurde).