RS0000270 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des gemeinen Wertes ist Aufgabe des Prozeßgerichtes und nicht des Exekutionsgerichtes, da nach § 8 EO im Falle einer Zug-um-Zug-Leistung die Höhe der Gegenleistung nicht erst im Exekutionsverfahren festzusetzen ist (5 Ob 224/66).