Wurde die Enteignung schon vorgenommen, so kann § 23 Abs 2 EisbEG nur dahin verstanden werden, daß dasjenige Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Fand aber kein formelles Enteignungsverfahren statt, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Enteignung stattgefunden haben soll.
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