Behauptet der Eigentümer eines dem MG unterliegenden Hauses, daß er durch die Bestimmungen über Zinsbildung und Kündigungsbeschränkungen enteignet wurde, so ist ausgehend von dieser Behauptung die Zuständigkeit nach dem EisbEG zu prüfen; eine Ordination findet im Hinblick auf § 23 Abs 2 EisbEG nicht statt. Allein deswegen, weil das Erstgericht meint, daß für den Anspruch des Antragstellers das von ihm beanspruchte Verfahren nicht zulässig sei, fehlt es noch nicht an seiner örtlichen Zuständigkeit.
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