JudikaturOGH

RS0055701 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 1975

Wenn ein Rechtsanwalt wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht zu einer Strafe verurteilt wurde, hat der Disziplinarrat nach § 29 DSt 1872 vorzugehen. Es ist ein Disziplinarvergehen einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes und gemäß § 16 Abs 2 DSt 1872 unterbrochenes, fortzusetzen.

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