RS0055701 – OGH Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht zu einer Strafe verurteilt wurde, hat der Disziplinarrat nach § 29 DSt 1872 vorzugehen. Es ist ein Disziplinarvergehen einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes und gemäß § 16 Abs 2 DSt 1872 unterbrochenes, fortzusetzen.