RS0055483 – OGH Rechtssatz
Nach der durch Art II Z 3 des Bundesgesetzes vom 11.07.1974, BGBl Nr 497 geänderten Fassung des § 19 DSt ist bei Verurteilung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Strafe, durch ein inländisches Gericht nach § 29 DSt vorzugehen, mithin ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes gemäß § 16 Abs 2 DSt unterbrochenes fortzusetzen.