RS0013399 – OGH Rechtssatz
Einzelnen Miteigentümern steht ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teiles des Miteigentums nur zu, wenn es ihnen vertraglich von den übrigen Miteigentümern ( uzw entweder auf Grund einer "Benützungsvereinbarung" oder durch Miete oder prekaristisch ) oder vom Außerstreitrichter ( durch "Benützungsregelung" ) eingeräumt worden ist.