RS0090412 – OGH Rechtssatz
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs 2 StGB ist im Falle einer Aufhebung des Urteils durch den OGH das Urteil erster Instanz im 2.Rechtsgang, oder wenn der OGH gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkennt, der Zeitpunkt dieses Erkenntnisses.