JudikaturOGH

RS0090135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1975

Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe nach dem StG unter Anwendung der §§ 323 Abs 1 StGB (§ 323 Abs 2, 2.Satz StGB) und 37 StGB ist die Geldstrafe nach Tagessätzen gemäß dem § 19 StGB zu bemessen und nach dieser Bestimmung auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen.

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