RS0090135 – OGH Rechtssatz
Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe nach dem StG unter Anwendung der §§ 323 Abs 1 StGB (§ 323 Abs 2, 2.Satz StGB) und 37 StGB ist die Geldstrafe nach Tagessätzen gemäß dem § 19 StGB zu bemessen und nach dieser Bestimmung auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen.