RS0072134 – OGH Rechtssatz
Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes nach § 11 Abs 1 RAO, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, bezieht sich nur auf jene Vertretungen, die der Rechtsanwalt im Sinne des § 9 Abs 1 RAO übernommen hat.