RS0056429 – OGH Rechtssatz
Es ist keineswegs erforderlich, daß die dem Ehegatten schon seit langem bekannten ehebrecherischen Beziehungen des anderen Ehegatten bei Klagszustellung noch objektiv bestanden, es genügt vielmehr, wenn sie innerhalb des gemäß § 57 EheG relevanten Zeitraumes bestanden.