RS0084231 – OGH Rechtssatz
Eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus. Eine betriebliche Tätigkeit kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (hier: Nachbarschaftshilfe).