RS0036760 – OGH Rechtssatz
Unterläßt der Kläger den Antrag auf Versäumungsurteil gemäß § 442 in Verbindung mit § 396 ZPO, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, sofern ein derartiger Antrag nicht zufolge § 402 ZPO zurückzuweisen wäre.
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