JudikaturOGH

RS0051171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2022

Zur Anfechtung der Wahl wegen Nichtigkeit können nur solche Mängel berechtigen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß gesagt werden muß, es seien die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen worden (zu § 9 BRG).

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