RS0051171 – OGH Rechtssatz
Zur Anfechtung der Wahl wegen Nichtigkeit können nur solche Mängel berechtigen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß gesagt werden muß, es seien die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen worden (zu § 9 BRG).