RS0021496 – OGH Rechtssatz
Für die Dauer der mangelnden Dienstbereitschaft wegen Krankheit steht dem Dienstnehmer kein Entgelt gemäß § 1155 ABGB zu. Sein Entgeltanspruch ist im Rahmen des § 1154 b ABGB und allenfalls weitergehender sonstiger Regelungen über den Entgeltanspruch im Krankheitsfalle gegeben, da der zur Dienstleistung bereite Dienstnehmer, dessen Dienstleistung vom Dienstgeber nicht angenommen wird, mit Ausnahme der Einrechnungspflicht so gestellt sein soll, wie bei Erbringung der Dienstleistung und ihrer Annahme durch den Dienstgeber.