JudikaturOGH

RS0032338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2019

Auf die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 1336 Abs 2 ABGB kann grundsätzlich im vorhinein nicht wirksam verzichtet werden (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil Schuldrecht 1.Auflage 156; Wolff in Klang 2.Auflage VI 190). Dies gilt zum Schutze aller Personen, auf die § 1336 Abs 2 ABGB anwendbar ist, also auch für einen Minderkaufmann.

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